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Beratungshilfe 

Aufgrund der aktuellen Infektionslage bitten wir Sie eindringlich darum, Ihre Anträge schriftlich zu stellen. Aber auch sonst können Sie sicher sein, dass Sie bei schriftlicher Antragstellung schnellstmöglich eine Entscheidung erhalten.

Im Justizservice bekommen Bürger mit geringem Einkommen und wenig Vermögen einen "Berechtigungsschein", mit dem sie zu einem Rechtsanwalt/einer Rechtsanwältin ihrer Wahl gehen können, damit dieser/diese ihnen rechtlichen Rat erteilt und/oder Sie in außergerichtlichen Verfahren vertritt.

Rechtsrat darf der Justizservice nicht erteilen, dies ist Sache der Rechtsanwält*innen.

  1. Der Berechtigungsschein kann erteilt werden, wenn der Anwalt/die Anwältin noch nicht für Sie tätig geworden ist, d. h. Sie noch nicht beraten bzw. noch kein Schreiben für Sie gefertigt hat. Haben Sie sich bereits anwaltlich beraten lassen, so muss der Antrag auf Gewährung von Beratungshilfe nachträglich binnen 4 Wochen seit der ersten Beratung beim Gericht eingegangen sein. Andernfalls kann keine Beratungshilfe bewilligt werden.

    Der Rechtsanwalt/die Rechtsanwältin kann für seine/ihre anschließende außergerichtliche Tätigkeit 15,00 € zuzüglich der Mehrwertsteuer verlangen.

  2. Zur Prüfung der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse sind Gehalts- und Lohnbescheinigungen, Bescheide der Agentur für Arbeit, Rentenbescheide, die Girokontoauszüge der letzten zwei Monate, Nachweis und Rückkaufswert von Lebensversicherungen, Bausparverträge, Sparguthaben etc. vorzulegen.

    Gleichfalls sind sämtliche Ausgaben (z.B. Miete, Darlehensrückzahlungen, Ratenzahlungen, Versicherungen) zu belegen. Ferner sind der aktuell gültige Personalausweis oder Reisepass und Meldebescheinigung vorzulegen.

    Sollten Sie aufgrund einer Vollmacht handeln, so sind die Vollmacht und der Personalausweis des Vollmachtgebers/der Vollmachtgeberin mitzubringen.

    Diese Unterlagen müssen Sie unbedingt mitbringen (zum Merkblatt für Beratungshilfe, PDF, 0,2 MB, nicht barrierefrei).


  3. Den Antrag auf Beratungshilfe können Sie schriftlich oder mündlich stellen.

    Bitte beachten Sie:
    Für die Bewilligung von Beratungshilfe ist ausschließlich das Amtsgericht zuständig, an dem der/die Antragsteller/in seinen/ihren Wohnsitz hat.

    Der Antragsvordruck steht zum Herunterladen bereit (zum Antrag auf Bewilligung von Beratungshilfe, PDF, 0,79 MB, nicht barrierefrei)

  4. Bitte beachten Sie, dass der Antrag nicht „mutwillig“ sein darf. Das bedeutet, dass Sie vorab versucht haben, die Angelegenheit selbst zu regeln (durch Gespräche/Schriftverkehr mit der Gegenseite) und Sie alle kostenlosen Beratungsstellen (Schuldnerberatung, Mieterverein, Jugendamt etc.) in Anspruch genommen haben.

    Wird Unterhalt für ein minderjähriges Kind gefordert, ist vorrangig das Jugendamt Ansprechpartner, hier kann die Einrichtung einer Beistandschaft beantragt werden. Erst wenn das Jugendamt nicht tätig wird und Ihnen dies bescheinigt, kann Beratungshilfe gewährt werden.

Weitere Hinweise und Informationen finden Sie hier:

https://justizportal.niedersachsen.de/startseite/buergerservice/amtliche_formulare_ausfullhilfen_und_hinweisblatter/beratungshilfe/amtliche-vordrucke-beratungshilfe-56739.html



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