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Familiengericht

Inhaltsverzeichnis

Aufgaben des Rechtspflegers

Die Serviceeinheit des Familiengerichts

Die Serviceeinheiten des Familiengerichts sind für die Verwaltung der Akten zuständig. Hierzu gehört vor allem die Führung der Akten, das fristgerechte Vorlegen der Akten, die Zuordnung der eingehenden Schriftstücke zu den jeweiligen Verfahren, das Fertigen sämtlicher vom Richter oder Rechtspfleger verfügten Schreiben, das Herstellen der Ausfertigungen der Beschlüsse und Urteile und die Berechnung der Rechtskraft der Beschlüsse und Urteile. Neben der Führung des Verhandlungskalenders, der ordnungsgemäßen Ladung der Beteiligten und ihrer Verfahrensbevollmächtigten zum Termin berechnen und erstellen sie auch die Kostenrechnungen betreffend die gerichtlichen Kosten des Verfahrens und setzen die Verfahrenskostenvergütung des Rechtsanwaltes fest. Darüber hinaus überwachen sie die Zahlungseingänge bei Ratenzahlungen und Kostenrechnungen.

Die Serviceeinheit ist die "Schaltstelle" der Abteilung. Sie kümmert sich um das Publikum und hilft bei telefonischen Anfragen weiter.

Allerdings dürfen weder die Servicekräfte noch Rechtspfleger oder Richter Rechtsberatung leisten.

Bei telefonischen Anfragen zu laufenden Verfahren halten Sie bitte immer das Aktenzeichen bzw. das Geschäftszeichen bereit, da Ihnen sonst nicht weiter geholfen werden kann. Sollten Sie anwaltlich vertreten sein, so wenden Sie sich bitte immer an Ihren Anwalt, der Ihnen neben einfachen Auskünften auch weitergehende Erläuterungen geben kann.


Die Tätigkeit des Familienrichters

Ein ganz wesentlicher Teil der Tätigkeit des Familienrichters betrifft die Ehescheidungen.

Der Richter hört im Regefall beide Eheleute im Scheidungsverfahren persönlich an. Er soll in jeder Phase des Verfahrens auf eine gütliche Regelung hin- und übereilten Scheidungsanträgen entgegenwirken.

I. Zuständigkeit und Aufgaben des Familienrichters

Das Familiengericht ist neben den Ehescheidungen für eine Vielzahl von Streitigkeiten und Entscheidungen zuständig. Beispielhaft seien hier die folgenden genannt:

  • Unterhalt des Ehegatten (gesondert für die Zeit der Trennung und die Zeit nach Scheidung)
  • Unterhalt für die Kinder (ganz gleich ob ehelich geboren oder nicht)
  • Verfahren betreffend die elterliche Sorge für Kinder (hierzu gehören die Regelung der elterlichen Sorge als ganzes oder in Teilbereichen wie z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Gesundheitsfürsorge)
  • Verfahren betreffend den Umgang mit Kindern (umgangsberechtigt sind in jedem Fall die Eltern, aber auch Geschwister, Großeltern, Stiefeltern, Ehegatten eines Elternteils und Pflegepersonen unter bestimmten Voraussetzungen)
  • Kindesherausgabe
  • Verfahren auf Regelung der Rechtsverhältnisse an der ehelichen Wohnung und des Hausrates
  • Abstammungsverfahren, d.h. Verfahren auf Feststellung/Anfechtung der Vaterschaft
  • Zugewinnausgleich
  • Gewaltschutzsachen

Zum Teil können diese Angelegenheiten auch im Zusammenhang mit dem Ehescheidungsverfahren geregelt werden (man spricht dann vom "Verbundverfahren"). Zwingend gehört zum Verbund der Versorgungsausgleich, d.h. der Ausgleich der in der Ehezeit erwobenen Anwartschaften auf Renten, Pensionen, Lebensversicherungen auf Rentenbasis u.a.


II. Brauche ich einen Rechtsanwalt?

Anwaltszwang besteht in Scheidungsverfahren. Mindestens einer, nicht aber beide Ehepartner, muss anwaltlich vertreten sein. Der Ehepartner, der der Ehescheidung zustimmt und selbst keine Anträge stellen will, ist nicht verpflichtet, einen Rechtsanwalt zu beauftragen. Darüber hinaus besteht Anwaltszwang in selbständigen Familienstreitsachen, z.B. Unterhalts- und Güterrechtsverfahren. Im Verfahren, die die Regelung der elterlichen Sorge oder den Umgang mit Kindern betreffen, ist eine anwaltliche Vertretung demgegenüber nicht vorgeschrieben, sofern das Verfahren unabhängig von der Scheidung geführt wird.

Aber: Nur Rechtsanwälte dürfen auch rechtsberatend tätig werden; das Familiengericht darf keinen Rechtsrat erteilen.

III. Wie lange dauern die Verfahren? Wann bin ich endlich geschieden?

Die Verfahrensdauer vor den Familiengerichten hängt natürlich von der Schwierigkeit und dem Umfang des jeweiligen Einzelfalls ab. Gerade in Scheidungsverfahren kommt es hierbei oft ganz wesentlich auf die Mitarbeit der Ehegatten an. Wenn sie die gerichtlichen Anfragen schnell und vollständig beantworten, die für den Versorgungsausgleich notwendigen Fragebögen sorgfältig und vollständig ausfüllen und auch den Versorgungsträgern auf deren Nachfrage evtl. fehlende Informationen geben und angeforderte Unterlagen zur Verfügung stellen, kann in 3 - 4 Monaten ab Antragstellung die Ehe geschieden werden. Noch schnellere Scheidungen sind möglich, wenn der Versorgungsausgleich wirksam ausgeschlossen wird. Ein wirksamer Verzicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs ist allerdings nur dann möglich, wenn beide Ehegatten im Termin zur mündlichen Verhandlung anwaltlich vertreten sind oder wenn eine entsprechende Vereinbarung notariell beurkundet wird.


IV. Mit wem habe ich es neben dem Familienrichter noch zu tun?

Beteiligt am Verfahren sind neben den Parteien des Rechtsstreits noch das Jugendamt (wenn es um elterliche Sorge oder Umgang geht) sowie im Scheidungsverfahren die Träger der Altersversorgung (Dt.Rentenversicherer, Beamtenversorgung, Träger einer Zusatzversorgung usw.). Kinder, die das 14. Lebensjahr vollendet haben sind in Verfahren, die sie betreffen , ebenfalls mit eigenen Rechten am Verfahren beteiligt.

V. Wie läuft ein Scheidungsverfahren eigentlich ab?

Nach Ablauf des Trennungsjahres kann Scheidungsantrag gestellt werden. Dieser wird dem anderen Ehegatten zugestellt. Das Datum der Zustellung ist wichtig für den Versorgungsausgleich (d.h. bis hierher erworbene Anwartschaften der Parteien auf Altersversorgung werden ausgeglichen) und den evtl. Zugewinnausgleich (Stichtag für die Ermittlung der Höhe des jeweiligen Vermögens der Ehegatten).

Gleichzeitig mit der Zustellung erhalten die Parteien die Vordrucke zum Versorgungsausgleich, die von ihnen auszufüllen und an das Gericht zurückzuschicken sind.

Das Familiengericht holt bei den Versorgungsträgern dann die Auskünfte über die in der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Altersversorgung ein.

Für den Fall, dass die Eltern auch um das Sorge- oder Umgangsrecht streiten (der Gesetzgeber sieht die Beibehaltung der gemeinsamen elterlichen Sorge als Regelfall an), beteiligt das Gericht das zuständige Jugendamt und bittet um einen Bericht. Unter anderem fließt auch dieser Bericht in die Entscheidung des Gerichts mit ein. Das Jugendamt setzt sich mit den Eltern in Verbindung. Termine mit dem Jugendamt sollten im Hinblick auf die für das Kind wesentliche Entscheidung zur elterlichen Sorge unbedingt eingehalten werden. Das Jugendamt versucht in eigenständiger Zuständigkeit eine einvernehmliche Regelung zwischen den Beteiligten zu erzielen. Es berät die Eltern und zeigt Alternativen und Lösungsmöglichkeiten auf. Die Einigung der Eltern beschleunigt das Scheidungsverfahren.

Für den Fall, dass auch noch um weitere, sogenannte Folgesachen (Unterhalt, Zugewinn u.a.) gestritten wird, kann das Gericht bereits Termine anberaumen, um den Sachverhalt zu erörtern und die Entscheidung vorzubereiten. Auch hier beschleunigen Einigungen - die Juristen sprechen von Vergleichen - das Scheidungsverfahren.

Liegen alle Auskünfte, Berichte und Unterlagen vor, setzt das Gericht einen Termin an. Im Scheidungstermin werden die Eheleute zur Ehescheidung angehört. Die Ehe wird bei sog. einverständlichen Scheidungen regelmäßig in diesem Termin geschieden.

Bei Streit um das Sorgerecht/Umgangsrecht können die Kinder vor dem eigentlichen Scheidungstermin vom Familienrichter im Richterzimmer oder in einem anderen geeigneten Raum - das Amtsgericht Göttingen verfügt über ein Spielzimmer -angehört werden, ohne dass die Eltern oder die Rechtsanwälte dabei sind.


Aufgaben des Rechtspflegers

I. Erteilung familiengerichtlicher Genehmigungen

Eine familiengerichtliche Genehmigung ist bei bestimmten Rechtsgeschäften erforderlich, an denen minderjährige Kinder beteiligt sind. Zu nennen sind z.B. Grundstücksgeschäfte (Erwerb, Veräußerung, Bestellung einer Belastung, Kreditaufnahme, Beteiligung an Gesellschaften ).

II. Ersetzung der Einwilligung in die Namensänderung

Bei Wiederheirat des sorgeberechtigten Elternteils kann dem Kind aus erster Ehe der neue Familienname erteilt werden. Voraussetzung ist, dass der nichtsorgeberechtigte Elternteil zustimmt. Verweigert er seine Zustimmung, kann diese durch den Familienrechtspfleger ersetzt werden, wenn es zum Kindeswohl unbedingt erforderlich ist. In diesem Verfahren sind die Eltern, das Jugendamt sowie gegebenenfalls das Kind anzuhören.

III. Vermögensverzeichnis bei Wiederheirat oder Todesfall

Wenn eine Person, die minderjährige Kinder hat, jemand anderen als den Kindesvater heiratet, erhält das Familiengericht vom Standesamt darüber eine Mitteilung. Es fordert den sorgeberechtigten Elternteil auf, Auskünfte über das Vermögen der Kinder zu erteilen. Es soll gewährleistet sein, dass das Vermögen des Kindes getrennt vom Vermögen des Elternteils nebst Ehepartner gehalten wird.

Sofern ein minderjähriges Kind als Erbe oder Miterbe an einem Nachlass beteiligt ist, erhält das Familiengericht ebenfalls eine Mitteilung vom Standesamt. Der sorgeberechtigte Elternteil wird aufgefordert, den Anteil des Kindes am Nachlass mitzuteilen. Sofern der Anteil am Nachlass 15.000,- € übersteigt, ist ein Vermögensverzeichnis einzureichen.

Die Verfahren dienen dem Schutz des Kindesvermögens.


IV. Verfahrenskostenhilfeüberprüfung

Ist einer Partei für ein Verfahren Verfahrenskostenhilfe ohne Ratenzahlungsanordnung bewilligt worden, wird das Gericht innerhalb von 4 Jahren nach Abschluss des Verfahrens überprüfen, ob sich die Vermögenssituation der Partei wesentlich verbessert hat. Ist dies der Fall, so ordnet der Rechtspfleger an, dass die auf die Partei entfallenden Verfahrenskosten in monatlichen Raten zurückzuzahlen sind. Sämtliche Einkünfte und Ausgaben sind durch Einreichung entsprechender Belege nachzuweisen.

V. Rechtsantragsstelle

Der Rechtspfleger der Rechtsantragsstelle nimmt Anträge von Bürgern zu Protokoll. Hierbei kann es sich um Anträge unterschiedlichster Art handeln (z. B. Sorgerechts- und Umgangsrechtsanträge). Mitzubringen sind ein gültiger Ausweis sowie Belege zur Glaubhaftmachung der Angaben im Antrag (z.B. Sorgerechtsentscheidung, Geburtsurkunde, usw.). Eine Rechtsberatung kann dabei nicht stattfinden.


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